- 0. Vorbemerkungen
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Diese deutsche Sprachfassung dient lediglich der einfacheren Verständlichkeit. Die englische Sprachfassung dieses Dokuments stellt die führende und einzig verbindliche Sprachfassung dar.
- 1. Definitionen
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Für die Zwecke dieser „Verbindlichen internen Datenschutzvorschriften – Auftragsverarbeiter“ („Binding Corporate Rules – Processor“ (kurz: „BCR-P“)) gelten die folgenden Definitionen:
„AUFTRAGSVERARBEITER“ bezieht sich auf jede juristische Person, die im Auftrag eines VERANTWORTLICHEN handelt.
„ANWENDBARES DATENSCHUTZRECHT“ bezieht sich auf (i) die Europäische Verordnung 2016/679 über die VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens und (ii) alle Ausführungsgesetze zu dieser Datenschutz-Grundverordnung.
„BETROFFENE PERSON“ bezieht sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person, deren PERSONENBEZOGENE DATEN von CGI VERARBEITET werden, einschließlich aller CGI PARTNER.
"CGI" oder „CGI GESELLSCHAFT(EN)“ bezieht sich je nach Fall auf eine, mehrere oder alle beteiligten juristischen Personen, die von CGI Inc. kontrolliert werden oder ihr gehören, die PERSONENBEZOGENE DATEN verarbeiten und deren Einhaltung der BCR-P nicht gegen lokale Gesetze, Verordnungen, Satzungen, Gerichtsbeschlüsse, verbindliche Normen oder verbindliche Verpflichtungen verstößt oder diesen widerspricht. Die teilnehmenden CGI GESELLSCHAFTEN sind in Anhang A aufgeführt. Diese Liste kann von Zeit zu Zeit aktualisiert werden.
„CGI PARTNER“ bezieht sich auf einen oder mehrere CGI-Mitarbeiter.
"DSGVO" bezeichnet die Europäische Verordnung 2016/679 mit dem Titel Datenschutz-Grundverordnung.
„DATEN EXPORTIERENDE CGI GESELLSCHAFT“ bezeichnet die CGI GESELLSCHAFT, die als AUFTRAGSVERARBEITER fungiert und PERSONENBEZOGENE DATEN in ein DRITTLAND übermittelt.
„DATEN IMPORTIERENDE CGI GESELLSCHAFT“ bezeichnet die CGI GESELLSCHAFT, die als AUFTRAGSVERARBEITER in einem DRITTLAND fungiert und PERSONENBEZOGENE DATEN von einer DATENEXPORTIERENDEN CGI GESELLSCHAFT erhält.
„DRITTLAND“ bezeichnet jedes Land außerhalb des EWR, das gemäß der DSGVO nicht als Land mit einem angemessenen Schutzniveau anerkannt wurde.
„EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM“ oder „EWR“ bezieht sich auf die EU-Mitgliedstaaten (Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern) sowie Norwegen, Liechtenstein und Island, im Folgenden auch als „MITGLIEDSTAATEN“ bezeichnet.
„LOKALE GESETZGEBUNG“ hat die Bedeutung, die diesem Ausdruck in Abschnitt 12.5 zugeschrieben wird.
„PERSONENBEZOGENE DATEN“ sind alle Informationen über eine BETROFFENE PERSON, die direkt oder indirekt identifiziert werden können, insbesondere durch Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind. Zu den PERSONENBEZOGENEN DATEN gehören auch SENSIBLE PERSONENBEZOGENE DATEN.
„VERANTWORTLICHER“ bezieht sich auf jede juristische Person, die allein oder gemeinsam mit anderen für die VERARBEITUNG VERANTWORTLICHEN die Zwecke und Mittel der VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN bestimmt.
"VERARBEITEN", "VERARBEITUNG" oder "VERARBEITET" bezieht sich auf jeden Vorgang oder jede Reihe von Vorgängen, die mit PERSONENBEZOGENEN DATEN durchgeführt werden, unabhängig davon, ob sie automatisiert sind oder nicht, wie z. B. das Sammeln, Aufzeichnen, Organisieren, Strukturieren, Speichern, Anpassen, Ändern, Abrufen, Abfragen (einschließlich Fernzugriff), Verwenden, Offenlegen durch Übermittlung, Verbreiten oder anderweitiges Verfügbarmachen, Angleichen oder Kombinieren, Einschränken, Löschen oder Vernichten.
"SENSIBLE PERSONENBEZOGENE DATEN" beziehen sich auf bestimmte Kategorien PERSONENBEZOGENER DATEN, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie auf die VERARBEITUNG genetischer oder biometrischer Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, von Gesundheitsdaten und von Daten zum Sexualleben oder die sexuelle Orientierung einer natürlichen Person.
"DRITTE" beziehen sich auf Lieferanten und Unterauftragnehmer von CGI sowie auf jede andere Einrichtung oder öffentliche Stelle, an die PERSONENBEZOGENE DATEN weitergegeben werden können.
„ZUSTÄNDIGE DATENSCHUTZBEHÖRDE“ bezeichnet die Aufsichtsbehörde, die für die CGI GESELLSCHAFT, die die Daten exportiert, zuständig ist.
"ÜBERMITTLUNG PERSONENBEZOGENER DATEN" bezieht sich auf die ÜBERMITTLUNG PERSONENBEZOGENER DATEN aus dem EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM (EWR) in ein Land außerhalb des EWR.
- 2. Geltungsbereich
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Diese BCR-C gelten, wenn eine CGI GESELLSCHAFT als VERANTWORTLICHER und wenn eine CGI GESELLSCHAFT als INTERNER DATENVERARBEITER im Auftrag einer anderen CGI GESELLSCHAFT handelt.
Die Liste der CGI GESELLSCHAFTEN, die an die BCR-C gebunden sind, ist in Anhang A aufgeführt.
Die Kategorien der BETROFFENEN PERSONEN und PERSONENBEZOGENEN DATEN sowie die Art der VERARBEITUNG und deren Zwecke, die unter die BCR-C fallen, sind in Anhang B aufgeführt.
Die BCR-C gelten für alle ÜBERMITTLUNGEN PERSONENBEZOGENER DATEN von CGI GESELLSCHAFTEN im EWR an CGI GESELLSCHAFTEN in einem DRITTLAND sowie für deren Weiterübermittlungen an andere CGI GESELLSCHAFTEN in einem DRITTLAND. Somit gelten die BCR-C für alle BETROFFENEN PERSONEN, deren PERSONENBEZOGENE DATEN im Rahmen der BCR-C von CGI GESELLSCHAFTEN übertragen werden, die unter den Anwendungsbereich des GELTENDEN DATENSCHUTZRECHTS fallen, wobei davon ausgegangen wird, dass die BCR-C für die ÜBERMITTLUNG PERSONENBEZOGENER DATEN von CGI GESELLSCHAFTEN in DRITTLÄNDERN an CGI GESELLSCHAFTEN gelten, die ebenfalls in DRITTLÄNDERN ansässig sind, soweit die DSGVO gemäß dem GELTENDEN DATENSCHUTZRECHT für eine solche VERARBEITUNG gilt.
- 3. Einhaltung und Rechenschaftspflicht gemäß den BCR-C
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3.1 Rechenschaftspflicht von CGI
Jede in Anhang A aufgeführte CGI GESELLSCHAFT, die als VERANTWORTLICHER oder INTERNER DATENVERARBEITER fungiert, ist für den Nachweis der Einhaltung der BCR-C verantwortlich.
3.2 Einhaltung der BCR-C durch CGI PARTNER
Alle CGI PARTNER sind an diese BCR-C gebunden, indem sie sich in allen Arbeitsverträgen verpflichten, die geltenden Vertraulichkeits- und Datenschutzverpflichtungen sowie die Richtlinien, Verfahren und Standards von CGI einzuhalten, die im Ethikkodex von CGI enthalten sind. CGI PARTNER werden diese BCR-C, soweit einschlägig, jährlich zusammen mit dem Ethikkodex anerkennen.
Wie in den Abschnitten 13.1 und 14 der BCR-C näher ausgeführt, werden die CGI PARTNER durch interne Kommunikation und Schulungen auf die BCR-C aufmerksam gemacht. CGI PARTNER werden auch darauf aufmerksam gemacht, dass die Nichteinhaltung des Ethikkodex und in diesem speziellen Fall der BCR-C zu Sanktionen gemäß den geltenden lokalen Gesetzen führen kann.
3.3 Compliance in Bezug auf Lieferanten und Subunternehmer von CGI sowie andere DRITTE
Jeder DRITTE, der PERSONENBEZOGENE DATEN im Auftrag von CGI VERARBEITET, ist verpflichtet, geeignete organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung der Grundsätze und Anforderungen der BCR-C sicherzustellen.
Eine CGI GESELLSCHAFT, das als VERANTWORTLICHER oder INTERNER AUFTRAGSVERARBEITER fungiert, gestattet anderen CGI GESELLSCHAFTEN oder DRITTEN die VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN in ihrem Auftrag nur, wenn zwischen ihnen ein Vertrag besteht, der den in Artikel 28 Absatz 3 der DSGVO festgelegten Anforderungen entspricht.
3.4 Kündigung
Wenn eine DATENIMPORTIERENDE CGI GESELLSCHAFT nicht mehr an die BCR-C gebunden ist, kann sie die im Rahmen der BCR-C erhaltenen PERSONENBEZOGENEN DATEN aufbewahren, zurückgeben oder löschen. Wenn die DATENEXPORTIERENDE CGI GESELLSCHAFT und die DATENIMPORTIERENDE CGI GESELLSCHAFT vereinbaren, dass die PERSONENBEZOGENEN DATEN von der DATENIMPORTIERENDEN CGI GESELLSCHAFT aufbewahrt werden dürfen, muss der Schutz gemäß Kapitel V der DSGVO aufrechterhalten werden.
- 4. Grundprinzipien bei der Verarbeitung PERSONENBEZOGENER DATEN
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CGI GESELLSCHAFTEN müssen die folgenden Grundsätze einhalten:
(i) Transparenz, Fairness und Rechtmäßigkeit
CGI verarbeitet PERSONENBEZOGENE DATEN in Bezug auf die BETROFFENE PERSON rechtmäßig, fair und transparent gemäß den Anforderungen der BCR-C, insbesondere den Abschnitten 4.1 und 13 der BCR-C.
(ii) Festlegung eines Zwecks
Jede Verarbeitung PERSONENBEZOGENER DATEN durch CGI, insbesondere deren Erhebung, muss einem bestimmten Zweck dienen, der eindeutig und rechtmäßig sein muss. PERSONENBEZOGENE DATEN dürfen nicht in einer Weise weiterverarbeitet werden, die mit diesem Zweck unvereinbar ist.
(iii) Datenminimierung
CGI erhebt PERSONENBEZOGENE DATEN nur in dem Umfang, der zur Erreichung des Zwecks der VERARBEITUNG erforderlich ist. Jedes Verarbeitungselement wird im Rahmen der frühen Lösungsentwurfsphasen überprüft und in den Datenschutzprüfungsprozess einbezogen, um sicherzustellen, dass die PERSONENBEZOGENEN DATEN angemessen und relevant sind und sich auf das beschränken, was für den Zweck der VERARBEITUNG erforderlich ist.
(iv) Qualität der PERSONENBEZOGENEN DATEN
Während des gesamten Lebenszyklus einer VERARBEITUNG stellt CGI sicher, dass die erhobenen PERSONENBEZOGENEN DATEN korrekt und aktuell bleiben. Es werden alle angemessenen Maßnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass unrichtige PERSONENBEZOGENE DATEN unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Selbstbedienungsoptionen für BETROFFENE PERSONEN. Insbesondere stellt CGI den BETROFFENEN PERSONEN angemessene Mittel zur Verfügung, um Änderungen ihrer PERSONENBEZOGENEN DATEN zu beantragen.
CGI führt außerplanmäßige Audits durch, wie in Abschnitt 15 näher definiert.
(v) Beschränkung der Datenspeicherung
CGI stellt sicher, dass PERSONENBEZOGENE DATEN nicht länger gespeichert werden, als es für die Erreichung des Zwecks, für den die PERSONENBEZOGENEN DATEN erhoben wurden, unbedingt erforderlich ist. Daher legt CGI vor der Durchführung einer VERARBEITUNG eine angemessene Aufbewahrungsfrist fest. Dabei berücksichtigt CGI den Zeitraum, in dem die PERSONENBEZOGENEN DATEN zur Erreichung des Zwecks der VERARBEITUNG erforderlich sind, und berücksichtigt dabei die folgenden Faktoren:
- Zeitraum, nach dessen Ablauf die Aufbewahrung dieser PERSONENBEZOGENEN DATEN Auswirkungen auf das Recht der BETROFFENEN PERSON auf Vergessenwerden haben kann;
- Alle gesetzlichen Verpflichtungen, die eine Mindestaufbewahrungsfrist für Daten vorschreiben, wie sie in der CGI-Richtlinie zur Aufbewahrung von Unterlagen und im Zeitplan zur Aufbewahrung von Unterlagen oder anderweitig festgelegt sein können.
(vi) Sicherheitsmaßnahmen
CGI wird geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ergreifen, die mindestens den in den Sicherheitsrichtlinien und -standards von CGI vorgeschriebenen Maßnahmen entsprechen, wobei der Stand der Technik (d. h. bewährte Verfahren der Branche), die Kosten der Umsetzung und die Art, der Umfang, der Kontext und die Zwecke der VERARBEITUNG sowie das Risiko unterschiedlicher Wahrscheinlichkeit und Schwere für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen berücksichtigt werden, um ein Sicherheitsniveau zu gewährleisten, das dem Risiko für die Rechte und Freiheiten der BETROFFENEN PERSONEN angemessen ist. CGI gewährt CGI PARTNERN nur dann Zugriff auf PERSONENBEZOGENE DATEN, wenn dies zur Erfüllung der zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist, die mit dem Zweck der VERARBEITUNG der PERSONENBEZOGENEN DATEN im Einklang stehen.
Im Falle eines unrechtmäßigen Zugriffs und/oder einer unrechtmäßigen Verarbeitung hält sich CGI an ihre Informationssicherheitsrichtlinie und die damit verbundenen Verfahren.
(vii) Festlegung einer Rechtsgrundlage
Zusätzlich zu den oben genannten Grundsätzen darf eine Verarbeitung nur erfolgen, wenn:
- dies zur Erfüllung einer für CGI geltenden rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist oder
- dies im Rahmen eines Vertrags mit einer BETROFFENEN PERSON erforderlich ist; oder
- sie für die berechtigten Interessen von CGI erforderlich ist, die vorliegen, wenn:
- die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen von CGI erforderlich ist, ohne die Interessen der BETROFFENEN PERSON zu beeinträchtigen,
- die Grundrechte oder Interessen der BETROFFENEN PERSONEN nicht überwiegen und
- CGI in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften handelt.
- Wenn die Verarbeitung unter keinen der oben genannten Punkte fällt, holt CGI vor der VERARBEITUNG der PERSONENBEZOGENEN DATEN der BETROFFENEN PERSON deren vorherige Einwilligung ein. Die Einwilligung ist gültig, wenn:
- sie freiwillig durch eine eindeutige bestätigende Handlung erteilt wurde und
- sie eine konkrete, informierte und eindeutige Zustimmung der BETROFFENEN PERSON zur VERARBEITUNG ihrer PERSONENBEZOGENEN DATEN darstellt.
Die VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN durch CGI kann als rechtmäßig angesehen werden, wenn die VERARBEITUNG für die lebenswichtigen Interessen der BETROFFENEN PERSON erforderlich ist oder wenn die VERARBEITUNG für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse gemäß den Anforderungen des ANWENDBAREN DATENSCHUTZRECHTS durchgeführt wird.
- 5. VERARBEITUNG SENSIBLER PERSONENBEZOGENER DATEN
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Die VERARBEITUNG SENSIBLER PERSONENBEZOGENER DATEN erfordert die Umsetzung verstärkter Garantien, wie unten beschrieben.
CGI verarbeitet SENSIBLE PERSONENBEZOGENE DATEN nur, wenn dies unbedingt erforderlich ist. Bei der VERARBEITUNG SENSIBLER PERSONENBEZOGENER DATEN in eigenem Namen stellt CGI sicher, dass mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
- Die BETROFFENE PERSON hat zuvor ihre Einwilligung gegeben;
- Die VERARBEITUNG ist erforderlich, um die Verpflichtungen und spezifischen Rechte von CGI oder der BETROFFENEN PERSON im Bereich des Arbeits-, Sozialversicherungs- und Sozialschutzrechts zu erfüllen;
- Die BETROFFENE PERSON ist nicht in der Lage, ihre Einwilligung zu erteilen (z. B. aus medizinischen Gründen), und die VERARBEITUNG ist zum Schutz der lebenswichtigen Interessen der BETROFFENEN PERSON oder einer anderen Person erforderlich.
- Die VERARBEITUNG ist im Rahmen der Präventivmedizin oder der medizinischen Diagnose durch einen Angehörigen der Gesundheitsberufe nach nationalem Recht erforderlich;
- Die BETROFFENE PERSON hat die betreffenden SENSIBLEN PERSONENBEZOGENEN DATEN bereits offensichtlich öffentlich gemacht;
- Die VERARBEITUNG ist zum Zwecke der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich, sofern keine Gründe für die Annahme bestehen, dass die BETROFFENE PERSON ein überwiegendes berechtigtes Interesse daran hat, dass diese SENSIBLEN PERSONENBEZOGENEN DATEN nicht verarbeitet werden; oder
- Die VERARBEITUNG ist nach den Rechtsvorschriften des EWR/Mitgliedstaats ausdrücklich zulässig (z. B. Registrierung/Schutz von Minderheiten).
In jedem Fall VERARBEITET CGI SENSIBLE PERSONENBEZOGENE DATEN in Übereinstimmung mit dem ANWENDBAREN DATENSCHUTZRECHT. Wenn diese Gesetze bestimmte Hosting- und Verarbeitungsbedingungen vorschreiben, wird CGI entweder die erforderliche Zertifizierung oder Qualifikation einholen oder einen DRITTEN beauftragen, der bereits für diesen Zweck zertifiziert oder qualifiziert ist.
- 6. Übermittlung PERSONENBEZOGENER DATEN in DRITTLÄNDER
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6.1 ÜBERMITTLUNG PERSONENBEZOGENER DATEN innerhalb von CGI
Es dürfen keine PERSONENBEZOGENEN DATEN gemäß den BCR-C an eine CGI GESELLSCHAFT übertragen werden, es sei denn, diese CGI GESELLSCHAFT ist effektiv an die BCR-C gebunden und kann diese einhalten, was auch beinhaltet, dass den CGI PARTNERN eine angemessene Schulung zu den BCR-C effektiv angeboten werden kann.
Die DATENIMPORTIERENDE CGI GESELLSCHAFT sollte die DATENEXPORTIERENDE CGI GESELLSCHAFT unverzüglich informieren, wenn sie aus irgendeinem Grund, einschließlich der in Abschnitt 13.5 unten näher beschriebenen Situationen, nicht in der Lage ist, die BCR-C einzuhalten.
Verstößt die DATENIMPORTIERENDE CGI GESELLSCHAFT gegen die BCR-C oder ist sie nicht in der Lage, diese einzuhalten, muss die DATENEXPORTIERENDE CGI GESELLSCHAFT die ÜBERMITTLUNG PERSONENBEZOGENER DATEN aussetzen.
Die DATENIMPORTIERENDE CGI GESELLSCHAFT muss nach Wahl der DATENEXPORTIERENDEN CGI GESELLSCHAFT alle PERSONENBEZOGENEN DATEN, die gemäß den BCR-C ÜBERMITTELT wurden, unverzüglich zurückgeben oder löschen, wenn:
- die DATENEXPORTIERENDE CGI GESELLSCHAFT die ÜBERMITTLUNG PERSONENBEZOGENER DATEN ausgesetzt hat und die Einhaltung der BCR-C nicht innerhalb einer angemessenen Frist, in jedem Fall jedoch innerhalb eines Monats nach der Aussetzung, wiederhergestellt wird; oder
- die DATENIMPORTIERENDE CGI GESELLSCHAFT in erheblichem oder anhaltendem Maße gegen die BCR-C verstößt; oder
- die DATENIMPORTIERENDE CGI GESELLSCHAFT einer verbindlichen Entscheidung eines zuständigen Gerichts oder einer ZUSTÄNDIGEN DATENSCHUTZBEHÖRDE hinsichtlich ihrer Verpflichtungen gemäß den BCR-C nicht nachkommt.
Die gleichen Verpflichtungen gelten für alle Kopien der Daten. Die DATENIMPORTIERENDE CGI GESELLSCHAFT muss der DATENEXPORTIERENDEN CGI GESELLSCHAFT die Löschung der Daten bestätigen.
Bis zur Löschung oder Rückgabe der PERSONENBEZOGENEN DATEN muss die DATENIMPORTIERENDE CGI GESELLSCHAFT weiterhin die Einhaltung der BCR-C sicherstellen.
Wenn die für die DATENIMPORTIERENDE CGI GESELLSCHAFT geltenden lokalen Gesetze die Rückgabe oder Löschung der ÜBERTRAGENEN PERSONENBEZOGENEN DATEN verbieten, muss die DATENIMPORTIERENDE CGI GESELLSCHAFT weiterhin die Einhaltung der BCR-C sicherstellen und darf die PERSONENBEZOGENEN DATEN nur in dem Umfang und so lange verarbeiten, wie dies nach diesen lokalen Gesetzen erforderlich ist.
In Fällen, in denen geltende lokale Gesetze und/oder Praktiken die Einhaltung der BCR-C beeinträchtigen, gilt Abschnitt 13.5 unten.
6.2 ÜBERMITTLUNG PERSONENBEZOGENER DATEN außerhalb von CGI
Wenn eine ÜBERMITTLUNG PERSONENBEZOGENER DATEN zwischen CGI im EWR und einem DRITTEN außerhalb des EWR oder eine Weiterübermittlung zwischen CGI außerhalb des EWR und einem DRITTEN außerhalb des EWR erfolgt, umfasst die ÜBERMITTLUNG PERSONENBEZOGENER DATEN eine der folgenden geeigneten Garantien, soweit zutreffend:
- Die Übernahme der EU-Standarddatenschutzklauseln durch die Parteien, die sich aus dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/914 der EU-Kommission vom 4. Juni 2021 über Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates ergeben.
- Alle anderen angemessenen Garantien, die von dem geltenden Datenschutzrecht anerkannt sind, die das gleiche oder ein höheres Schutzniveau für PERSONENBEZOGENE DATEN verlangen, als in der Datenschutz-Grundverordnung 2016/679 vorgesehen ist, wie z. B. genehmigte Verhaltensregeln oder ein geeigneter Zertifizierungsmechanismus.
Alle anderen Datenströme, bei denen es sich nicht um PERSONENBEZOGENE DATEN handelt und die nicht von einer Gesellschaft im EWR stammen, gelten nicht als ÜBERMITTLUNG PERSONENBEZOGENER DATEN im Sinne dieser BCR-C. Folglich unterliegt eine solche Übermittlung nicht den hierin enthaltenen Anforderungen.
- 7. Rechte von Drittbegünstigten
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BETROFFENE PERSONEN haben das Recht, als Drittbegünstigte Folgendes durchzusetzen:
- Abschnitt 4: GRUNDPRINZIPIEN BEI DER VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN
- Abschnitt 5: VERARBEITUNG SENSIBLER PERSONENBEZOGENER DATEN
- Abschnitt 6.2: ÜBERMITTLUNG PERSONENBEZOGENER DATEN AUSSERHALB VON CGI
- Abschnitt 7: RECHTE DRITTER
- Abschnitt 8: HAFTUNG VON CGI BEI VERSTÖSSEN GEGEN DIE BCR-C
- Abschnitt 9: VERFAHREN ZUR BEARBEITUNG VON BETROFFENENANFRAGEN UND BESCHWERDEN
- Abschnitt 10: RECHTE DER BETROFFENEN PERSON
- Abschnitt 13: TRANSPARENZ
- Abschnitt 18: AKTUALISIERUNG DER BCR-C
Im Falle eines Verstoßes gegen eine der oben aufgeführten durchsetzbaren Bestimmungen der BCR-C können die BETROFFENEN PERSONEN und CGI eine gütliche Einigung gemäß Abschnitt 9 der BCR-C („Verfahren zur Bearbeitung von Anfragen und Beschwerden BETROFFENER PERSONEN“) anstreben.
Im Falle eines solchen Verstoßes haben die BETROFFENEN PERSONEN auch das Recht, eine Beschwerde direkt bei einer Aufsichtsbehörde einzureichen, insbesondere in dem MITGLIEDSTAAT ihres gewöhnlichen Aufenthalts, ihres Arbeitsortes oder des Ortes der mutmaßlichen Verletzung, und vor dem zuständigen Gericht des MITGLIEDSTAATS, in dem CGI eine Niederlassung hat oder in dem die BETROFFENE PERSON ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, Rechtsmittel einzulegen. BETROFFENE PERSONEN haben Anspruch auf Wiedergutmachung und gegebenenfalls auf Entschädigung für materielle oder immaterielle Schäden, die aus einem solchen Verstoß resultieren. CGI empfiehlt BETROFFENEN PERSONEN, das spezielle Beschwerdeverfahren zu nutzen, wobei es ihnen freisteht, davon keinen Gebrauch zu machen.
BETROFFENE PERSONEN können sich unter den in Artikel 80 Absatz 1 DSGVO festgelegten Bedingungen von einer gemeinnützigen Einrichtung, Organisation oder Vereinigung vertreten lassen.
- 8. Haftung von CGI bei Verstößen gegen die BCR-C
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Im Falle eines Verstoßes gegen die BCR-C durch eine CGI GESELLSCHAFT übernimmt CGI France SAS die Verantwortung für diesen Verstoß und stellt sicher, dass die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, um den Verstoß zu beheben und den nachgewiesenen Schaden zu ersetzen.
Wenn BETROFFENE PERSONEN nachweisen können, dass sie einen Schaden erlitten haben, und Tatsachen darlegen können, die zeigen, dass der Schaden wahrscheinlich aufgrund eines Verstoßes gegen die BCR-C entstanden ist, obliegt es CGI France SAS nachzuweisen, dass die CGI GESELLSCHAFT außerhalb des EWR nicht für den Verstoß gegen die BCR-C verantwortlich war, der zu diesen Schäden geführt hat, oder dass kein solcher Verstoß stattgefunden hat.
Verstößt eine CGI GESELLSCHAFT außerhalb des EWR gegen die BCR-C, sind die Gerichte oder andere Justizbehörden im EWR zuständig, und die BETROFFENEN PERSONEN haben gegenüber CGI France SAS die gleichen Rechte und Rechtsbehelfe, als ob der Verstoß von CGI France SAS in Frankreich und nicht von der CGI GESELLSCHAFT außerhalb des EWR verursacht worden wäre.
- 9. Verfahren zur Bearbeitung von Betroffenenanfragen und Beschwerden
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Das in diesem Abschnitt beschriebene Verfahren gilt für Beschwerden von BETROFFENEN PERSONEN oder für Fälle, in denen eine BETROFFENE PERSON ihr Recht auf Zugang, Aktualisierung oder Löschung ihrer PERSONENBEZOGENEN DATEN ausübt.
BETROFFENE PERSONEN können eine Beschwerde oder einen Antrag bezüglich der VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN einreichen, wenn sie der Ansicht sind, dass CGI gegen die BCR-C verstößt. Die Beschwerde oder der Antrag kann gegen die CGI GESELLSCHAFT gerichtet werden, von der sie glauben, dass sie gegen die BCR-C verstößt. Wenn der Verstoß wahrscheinlich auf eine Handlung einer CGI GESELLSCHAFT außerhalb des EWR zurückzuführen ist, ist die BETROFFENE PERSON berechtigt, die Beschwerde oder den Antrag direkt bei CGI France SAS einzureichen.
Eine solche Beschwerde oder Anfrage muss unter Verwendung der Kontaktdaten in Abschnitt 19 unten beim Datenschutzteam von CGI eingereicht werden, wobei zu beachten ist, dass sich diese Daten von Zeit zu Zeit ändern können und die neuesten Informationen im Intranet von CGI und auf der öffentlichen Website von CGI veröffentlicht werden. CGI wird dem Beschwerdeführer unverzüglich, in jedem Fall jedoch innerhalb eines Monats, Informationen über die ergriffenen Maßnahmen durch eine eindeutig benannte Abteilung oder Person mit einer angemessenen Unabhängigkeit bei der Ausübung ihrer Funktionen zur Verfügung stellen. Unter Berücksichtigung der Komplexität und Anzahl der Anträge kann diese Frist von einem Monat um maximal zwei weitere Monate verlängert werden, wobei der Beschwerdeführer in diesem Fall entsprechend zu informieren ist.
- 10. Rechte der BETROFFENEN PERSONEN
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Wenn CGI als VERANTWORTLICHER fungiert, können BETROFFENE PERSONEN außerdem jederzeit:
- Zugriff auf ihre PERSONENBEZOGENEN DATEN;
- die Berichtigung oder Löschung unrichtiger oder unvollständiger PERSONENBEZOGENER DATEN, die sie betreffen oder die nicht mehr für einen gültigen oder angemessenen Zweck verarbeitet werden, zu verlangen;
- jederzeit der VERARBEITUNG ihrer PERSONENBEZOGENEN DATEN widersprechen, es sei denn, diese VERARBEITUNG ist nach geltendem EWR-/Mitgliedstaatenrecht erforderlich, vorausgesetzt, die BETROFFENE PERSON weist nach, dass dieser Widerspruch ihre besondere Situation betrifft (z. B. wenn eine BETROFFENE PERSON mit der Begründung widerspricht, dass die VERARBEITUNG ihr erheblichen Schaden oder Leid wie finanzielle Verluste verursacht; wenn ein CGI PARTNER CGI auffordert, sein Foto aus einem Organigramm zu entfernen, weil es sein Aussehen falsch darstellt);
- Das Recht, keiner Entscheidung unterworfen zu werden, die ausschließlich auf einer automatisierten VERARBEITUNG, einschließlich Profiling, beruht und die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt;
- die Einschränkung der VERARBEITUNG zu verlangen, wenn die PERSONENBEZOGENEN DATEN nicht mehr korrekt oder erforderlich sind, die VERARBEITUNG unrechtmäßig ist oder die BETROFFENE PERSON Widerspruch gegen die VERARBEITUNG eingelegt hat, während der VERANTWORTLICHE die Rechtsgrundlage für die VERARBEITUNG überprüft; und
- Erhalt ihrer PERSONENBEZOGENEN DATEN in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format, wenn die PERSONENBEZOGENEN DATEN mit Zustimmung der BETROFFENEN PERSON oder im Rahmen eines Vertrags mit dieser erhoben wurden.
CGI benachrichtigt jeden Empfänger, dem die PERSONENBEZOGENEN DATEN offengelegt wurden, über jede Berichtigung oder Löschung PERSONENBEZOGENER DATEN oder jede Einschränkung der VERARBEITUNG, die gemäß den Anforderungen der DSGVO durchgeführt wurde, es sei denn, dies erweist sich als unmöglich oder ist mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden. CGI informiert die BETROFFENE PERSON über diese Empfänger, wenn die BETROFFENE PERSON dies verlangt. CGI stellt sicher, dass solche Anfragen ohne unangemessene Verzögerung und in Übereinstimmung mit dem relevanten Beschwerdeverfahren bearbeitet werden.
- 11. Datenschutz durch Technik / Datenschutz durch Voreinstellung
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Im Einklang mit den in diesen BCR-C enthaltenen Grundsätzen wird CGI ein angemessenes Schutzniveau für die von ihr VERARBEITETEN PERSONENBEZOGENEN DATEN gewährleisten.
Um sicherzustellen, dass diese Grundsätze bei der VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN durch CGI tatsächlich berücksichtigt werden, wird CGI während der Entwicklungs- und Erbringungszyklen aller Projekte oder Dienstleistungen, die eine VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN beinhalten, datenschutzrechtliche Beschränkungen ermitteln und umsetzen.
- 12. Datenschutz-Folgenabschätzung
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CGI ist dafür verantwortlich, die Einhaltung des GELTENDEN DATENSCHUTZRECHTS bei der VERARBEITUNG zu überwachen. Daher hat CGI das Verfahren zur Datenschutz-Folgenabschätzung eingeführt, das es CGI ermöglicht
(i) zu ermitteln, welche VERARBEITUNG ein spezifisches Risiko für den Schutz PERSONENBEZOGENER DATEN darstellt;
(ii) den Grad der Einhaltung der Grundsätze des GELTENDEN DATENSCHUTZRECHTS zu bewerten;
(iii) den Schweregrad oder die Wahrscheinlichkeit des mit der VERARBEITUNG verbundenen Risikos zu bewerten; und
(iv) Korrekturmaßnahmen festzulegen, die umgesetzt werden müssen, um sicherzustellen, dass PERSONENBEZOGENE DATEN in Übereinstimmung mit dem GELTENDEN DATENSCHUTZRECHT VERARBEITET und Risiken gemindert werden.
Wenn nach der Risikominderung die Risiken für die BETROFFENEN PERSONEN weiterhin erheblich sind, wird vor Beginn der beabsichtigten VERARBEITUNG die ZUSTÄNDIGE AUFSICHTSBEHÖRDE konsultiert.
- 13. Transparenz
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13.1 In Bezug auf die BCR-C
CGI wird das Bewusstsein für die BCR-C schärfen, um deren Einhaltung zu fördern. CGI wird den BETROFFENEN PERSONEN, deren PERSONENBEZOGENE DATEN von CGI VERARBEITET werden, die gemäß den Artikeln 13 und 14 DSGVO erforderlichen Informationen (aufgeführt in Abschnitt 13.2 unten), Informationen über ihre Rechte als Drittbegünstigte in Bezug auf die VERARBEITUNG ihrer PERSONENBEZOGENEN DATEN und über die Mittel zur Ausübung dieser Rechte, die Beschreibung des Geltungsbereichs der BCR-C, die Klauseln zur Haftung sowie die Klauseln zu den Datenschutzgrundsätzen, zur Rechtmäßigkeit der Verarbeitung, zur Sicherheit und zur Meldung von Verletzungen des Schutzes PERSONENBEZOGENER DATEN, zu Beschränkungen der Weitergabe und die Klauseln zu den Rechten der BETROFFENEN PERSONEN (d. h. die wichtigsten Anforderungen der BCR-C, auf die in den Abschnitten 1, 2, 4, 5, 6.2, 7, 8, 9, 10, 13, 18, 19, Anhang A, Anhang B) genannten wichtigsten Anforderungen der BCR-C). Diese Informationen müssen aktuell sein und den BETROFFENEN PERSONEN in klarer, verständlicher und transparenter Form präsentiert werden. Sie werden vollständig durch Veröffentlichung im Unternehmensintranet von CGI und gegebenenfalls auf der öffentlich zugänglichen Website für andere BETROFFENE PERSONEN bereitgestellt. Die Liste der in den BCR-C verwendeten Definitionen wird in den veröffentlichten Teilen der BCR-C enthalten sein.
13.2 In Bezug auf die Datenverarbeitung
In ihrer Funktion als VERANTWORTLICHER stellt CGI den BETROFFENEN PERSONEN gemäß dem GELTENDEN DATENSCHUTZRECHT relevante Informationen über die VERARBEITUNG ihrer PERSONENBEZOGENEN DATEN zur Verfügung, darunter:
- Identität und Kontaktdaten des Verantwortlichen;
- Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten und des zuständigen Teams;
- Zweck der VERARBEITUNG sowie Rechtsgrundlage für die VERARBEITUNG;
- Unternehmen, an die die PERSONENBEZOGENEN DATEN weitergegeben und/oder zugänglich gemacht werden;
- Gegebenenfalls die Existenz einer ÜBERMITTLUNG PERSONENBEZOGENER DATEN außerhalb des EWR, die Länder, in die die PERSONENBEZOGENEN DATEN übermittelt werden, und die Maßnahmen, die zur Gewährleistung eines angemessenen Schutzniveaus getroffen wurden;
- Aufbewahrungsfrist für Daten;
- Rechte der BETROFFENEN PERSONEN gemäß Abschnitt 10 oben;
- Recht auf Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde;
- Erläuterungen zum berechtigten Interesse von CGI an der Verarbeitung;
- Das Bestehen des Rechts, die Einwilligung jederzeit zu widerrufen;
- Ob die Bereitstellung PERSONENBEZOGENER DATEN eine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung oder eine Voraussetzung für den Abschluss eines Vertrags ist, sowie ob die BETROFFENE PERSON zur Bereitstellung der PERSONENBEZOGENEN DATEN verpflichtet ist und welche Folgen die Nichtbereitstellung dieser Daten haben kann;
- Beabsichtigt CGI, die PERSONENBEZOGENEN DATEN für einen anderen Zweck als den, für den sie erhoben wurden, weiter zu verarbeiten, wird CGI den BETROFFENEN PERSONEN Informationen über diesen anderen Zweck und alle weiteren relevanten Informationen, wie zuvor in diesem Abschnitt beschrieben, zur Verfügung stellen.
Darüber hinaus informiert CGI die BETROFFENEN PERSONEN, wenn die PERSONENBEZOGENEN DATEN nicht direkt von ihnen erhoben werden,
- über die Kategorien der VERARBEITETEN PERSONENBEZOGENEN DATEN und die Quelle, aus der die PERSONENBEZOGENEN DATEN stammen, und gegebenenfalls darüber, ob sie aus einer öffentlich zugänglichen Quelle stammen;
- innerhalb einer angemessenen Frist nach Erhalt der PERSONENBEZOGENEN DATEN, jedoch spätestens innerhalb eines Monats, unter Berücksichtigung der besonderen Umstände, unter denen die PERSONENBEZOGENEN DATEN verarbeitet werden;
- wenn die PERSONENBEZOGENEN DATEN für die Kommunikation mit der BETROFFENEN PERSON verwendet werden sollen, spätestens zum Zeitpunkt der ersten Kommunikation mit dieser BETROFFENEN PERSON;
wenn eine Weitergabe an einen anderen Empfänger vorgesehen ist, spätestens bei der ersten Weitergabe der PERSONENBEZOGENEN DATEN.
CGI stellt diese Informationen in der Regel bei der Erhebung der PERSONENBEZOGENEN DATEN in einer leicht verständlichen und zugänglichen Form in einer kurzen Beschreibung mit einem Link zur Datenschutzerklärung im Unternehmensintranet von CGI und auf ihrer öffentlich zugänglichen Website für andere BETROFFENE PERSONEN bereit, je nach Fall. Für einige IT-Systeme wird beim Zugriff eine kurze Beschreibung mit einem Link zur detaillierten Datenschutzerklärung für dieses IT-System bereitgestellt.
13.3 Benachrichtigung bei Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten
In Übereinstimmung mit den Sicherheitsrichtlinien und -standards von CGI benachrichtigt jede CGI GESELLSCHAFT, die eine Sicherheitsverletzung feststellt, die zur versehentlichen oder unrechtmäßigen Zerstörung, zum Verlust, zur Veränderung, zur unbefugten Offenlegung oder zum unbefugten Zugriff auf übermittelte, gespeicherte oder anderweitig verarbeitete PERSONENBEZOGENE DATEN führt, über diese Verletzung des Schutzes PERSONENBEZOGENER DATEN:
(i) unverzüglich an CGI France SAS und den Chief Privacy Officer sowie an die CGI GESELLSCHAFT, die als VERANTWORTLICHER fungiert, wenn die CGI GESELLSCHAFT, die als INTERNER AUFTRAGSVERARBEITER fungiert, von der Verletzung des Schutzes PERSONENBEZOGENER DATEN Kenntnis erlangt;
(ii) unverzüglich und, soweit möglich, spätestens 72 Stunden nach Bekanntwerden der Verletzung des Schutzes PERSONENBEZOGENER DATEN der ZUSTÄNDIGEN DATENSCHUTZBEHÖRDE, es sei denn, die Verletzung des Schutzes PERSONENBEZOGENER DATEN führt wahrscheinlich nicht zu einer Gefährdung der Rechte und Freiheiten natürlicher Personen;
(iii) unverzüglich an die BETROFFENEN PERSONEN, wenn die Verletzung des Schutzes PERSONENBEZOGENER DATEN gemäß dem GELTENDEN DATENSCHUTZRECHT wahrscheinlich ein hohes Risiko für ihre Rechte und Freiheiten darstellt.
Alle Verletzungen des Schutzes PERSONENBEZOGENER DATEN sind zu dokumentieren (einschließlich der Fakten im Zusammenhang mit der Verletzung des Schutzes PERSONENBEZOGENER DATEN, ihrer Auswirkungen und der ergriffenen Abhilfemaßnahmen), und die Dokumentation ist der ZUSTÄNDIGEN DATENSCHUTZBEHÖRDE auf Anfrage gemäß dem GELTENDEN DATENSCHUTZRECHT zur Verfügung zu stellen.
13.4 Zusammenarbeit mit Datenschutzbehörden
CGI ist bestrebt, enge Beziehungen zu den Datenschutzbehörden zu unterhalten. CGI kooperiert mit den ZUSTÄNDIGEN DATENSCHUTZBEHÖRDEN in Bezug auf alle Anfragen, die in Übereinstimmung mit dem ANWENDBAREN DATENSCHUTZRECHT gestellt werden, einschließlich aller Anfragen zu Fern- und Vor-Ort-Audits. CGI wird die Empfehlungen der ZUSTÄNDIGEN DATENSCHUTZBEHÖRDEN berücksichtigen und
deren Entscheidungen in Bezug auf die VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN durch CGI als VERANTWORTLICHER befolgen.
CGI stellt den ZUSTÄNDIGEN DATENSCHUTZBEHÖRDEN auf Anfrage alle Informationen über die von den BCR-C abgedeckten Verarbeitungsvorgänge zur Verfügung.
CGI erklärt sich damit einverstanden, dass alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Ausübung der Aufsicht über die Einhaltung der BCR-C durch die ZUSTÄNDIGE DATENSCHUTZBEHÖRDE von den Gerichten des MITGLIEDSTAATS dieser ZUSTÄNDIGEN DATENSCHUTZBEHÖRDE gemäß dem Verfahrensrecht dieses MITGLIEDSTAATS beigelegt werden. Die CGI GESELLSCHAFTEN erklären sich damit einverstanden, sich der Zuständigkeit dieser Gerichte zu unterwerfen.
13.5 Lokale Gesetze und Praktiken, die die Einhaltung der BCR-C beeinflussen
CGI GESELLSCHAFTEN werden die BCR-C nur dann als Instrument für ÜBERMITTLUNGEN verwenden, wenn sie zu dem Schluss gekommen sind, dass die Gesetze und Praktiken des DRITTLANDES, in das die PERSONENBEZOGENEN DATEN übermittelt werden, die für die VERARBEITUNG der PERSONENBEZOGENEN DATEN durch die DATENIMPORTIERENDE CGI GESELLSCHAFT gelten, einschließlich etwaiger Anforderungen zur Offenlegung PERSONENBEZOGENER DATEN oder Maßnahmen, die den Zugriff durch Behörden genehmigen, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß den BCR-C nicht verhindern.
Dies basiert auf der Auffassung, dass Gesetze und Praktiken, die den Kern der Grundrechte und Grundfreiheiten respektieren und nicht über das hinausgehen, was in einer demokratischen Gesellschaft zur Wahrung eines der in Artikel 23 Absatz 1 DSGVO aufgeführten Ziele erforderlich und verhältnismäßig ist, nicht im Widerspruch zu den BCR-C stehen. Bei der Bewertung der Gesetze und Praktiken des DRITTLANDES, die sich auf die Einhaltung der in den BCR-C enthaltenen Verpflichtungen auswirken können, berücksichtigen die CGI GESELLSCHAFTEN insbesondere die folgenden Elemente:
(i) die besonderen Umstände der Übermittlung(en) oder der Reihe von Übermittlungen sowie etwaige geplante Weiterübermittlungen innerhalb desselben Drittlandes oder in ein anderes Drittland, einschließlich:
- Zweck, zu dem die PERSONENBEZOGENEN DATEN übermittelt und verarbeitet werden;
- Arten von CGI GESELLSCHAFTEN, die an der VERARBEITUNG beteiligt sind;
- Wirtschaftssektor, in dem die ÜBERMITTLUNG oder die Reihe von ÜBERMITTLUNGEN stattfindet;
- Kategorien und Format der ÜBERMITTELTEN PERSONENBEZOGENEN DATEN;
- Ort der VERARBEITUNG, einschließlich Speicherung; und
- verwendete Übertragungskanäle.
(ii) die Gesetze und Praktiken des DRITTLANDES, in das die Daten übertragen werden, die im Hinblick auf die Umstände der ÜBERTRAGUNG relevant sind, einschließlich derjenigen, die die Offenlegung von Daten gegenüber Behörden oder die Gewährung des Zugriffs durch diese Behörden vorschreiben, und derjenigen, die den Zugriff auf diese Daten während der ÜBERMITTLUNG zwischen dem Land der DATENEXPORTIERENDEN CGI GESELLSCHAFT und dem Land der DATENIMPORTIERENDEN CGI GESELLSCHAFT vorsehen, sowie die geltenden Beschränkungen und Schutzmaßnahmen;
(iii) alle relevanten vertraglichen, technischen oder organisatorischen Schutzmaßnahmen, die zur Ergänzung der Schutzmaßnahmen gemäß den BCR-C getroffen wurden, einschließlich der Maßnahmen, die während der ÜBERMITTLUNG und bei der VERARBEITUNG der PERSONENBEZOGENEN DATEN im Bestimmungsland angewendet werden.
Sollten zusätzlich zu den im BCR-C vorgesehenen Schutzmaßnahmen weitere Schutzmaßnahmen erforderlich sein, werden CGI France SAS und der Chief Privacy Officer darüber informiert und in die entsprechende Bewertung einbezogen.
Die CGI GESELLSCHAFTEN müssen diese Bewertung sowie die ausgewählten und umgesetzten zusätzlichen Maßnahmen angemessen dokumentieren. Sie müssen diese Unterlagen den ZUSTÄNDIGEN DATENSCHUTZBEHÖRDEN auf Anfrage zur Verfügung stellen.
Die DATENIMPORTIERENDE CGI GESELLSCHAFT muss die DATENEXPORTIERENDE CGI GESELLSCHAFT unverzüglich benachrichtigen, wenn sie bei der Verwendung der BCR-C als Instrument für ÜBERMITTLUNGEN und während der Dauer der BCR-C-Mitgliedschaft Grund zu der Annahme hat, dass sie Gesetzen oder Praktiken unterliegt oder unterliegen wird, die sie an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß der BCR-C hindern würden, einschließlich nach einer Änderung der Gesetze in dem DRITTLAND oder einer Maßnahme (z. B. einer Offenlegungsanforderung). Diese Informationen sollten auch an CGI France SAS weitergeleitet werden.
Nach Überprüfung dieser Benachrichtigung sollte sich die DATENEXPORTIERENDE CGI GESELLSCHAFT zusammen mit CGI France SAS und dem Chief Privacy Officer verpflichten, unverzüglich zusätzliche Maßnahmen (z. B. technische oder organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Vertraulichkeit) zu ermitteln, die von der DATENEXPORTIERENDEN CGI GESELLSCHAFT und/oder der DATENIMPORTIERENDEN CGI GESELLSCHAFT zu ergreifen sind, damit diese ihren Verpflichtungen gemäß BCR-C nachkommen können. Das Gleiche gilt, wenn eine DATENEXPORTIERENDE CGI GESELLSCHAFT Grund zu der Annahme hat, dass eine DATENIMPORTIERENDE CGI GESELLSCHAFT ihren Verpflichtungen gemäß den BCR-C nicht mehr nachkommen kann.
Wenn die DATENEXPORTIERENDE CGI GESELLSCHAFT zusammen mit CGI France SAS und dem Chief Privacy Officer zu der Einschätzung gelangt, dass die BCR-C – selbst wenn sie durch zusätzliche Maßnahmen ergänzt wird – für eine ÜBERMITTLUNG oder eine Reihe von ÜBERMITTLUNGEN nicht eingehalten werden kann, oder wenn sie von den ZUSTÄNDIGEN DATENSCHUTZBEHÖRDEN dazu aufgefordert wird, verpflichtet sie sich, die betreffende ÜBERMITTLUNG oder Reihe von ÜBERMITTLUNGEN sowie alle ÜBERMITTLUNGEN, bei denen dieselbe Bewertung und Begründung zu einem ähnlichen Ergebnis führen würde, auszusetzen, bis die Einhaltung wieder gewährleistet ist oder die ÜBERMITTLUNG beendet wird.
Nach einer solchen Aussetzung muss die DATENEXPORTIERENDE CGI GESELLSCHAFT die ÜBERMITTLUNG oder die Reihe von ÜBERMITTLUNGEN beenden, wenn die BCR-C nicht eingehalten werden können und die Einhaltung der BCR-C nicht innerhalb eines Monats nach der Aussetzung wiederhergestellt wird. In diesem Fall sollten PERSONENBEZOGENE DATEN, die vor der Aussetzung ÜBERMITTELT wurden, sowie alle Kopien davon nach Wahl der DATENEXPORTIERENDEN CGI GESELLSCHAFT an diese zurückgegeben oder vollständig vernichtet werden.
CGI France SAS und der Chief Privacy Officer informieren alle anderen CGI GESELLSCHAFTEN über die durchgeführte Bewertung und deren Ergebnisse, damit die festgelegten zusätzlichen Maßnahmen angewendet werden, falls eine andere CGI GESELLSCHAFT ähnliche Übertragungen durchführt, oder, falls keine wirksamen zusätzlichen Maßnahmen getroffen werden können, die betreffenden ÜBERTRAGUNGEN ausgesetzt oder beendet werden.
Die DATENEXPORTIERENDEN CGI GESELLSCHAFTEN überwachen fortlaufend und gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den DATENIMPORTIERENDEN CGI GESELLSCHAFTEN die Entwicklungen in den DRITTLÄNDERN, in die die DATENEXPORTIERENDEN CGI GESELLSCHAFTEN PERSONENBEZOGENE DATEN ÜBERMITTELT haben, die sich auf die ursprüngliche Bewertung des Schutzniveaus und die entsprechend getroffenen Entscheidungen über solche ÜBERMITTLUNGEN auswirken könnten.
13.6 Zugriffsanfragen von Behörden
Unbeschadet der Verpflichtung der DATENIMPORTIERENDEN CGI GESELLSCHAFT, die DATENEXPORTIERENDE CGI GESELLSCHAFT über ihre Unfähigkeit zur Einhaltung der in diesen BCR-C enthaltenen Verpflichtungen zu informieren (vgl. Abschnitt 13.5 oben), wird die DATENIMPORTIERENDE CGI GESELLSCHAFT die DATENEXPORTIERENDE CGI GESELLSCHAFT und, soweit möglich, die BETROFFENE PERSON (ggf. mit Hilfe der DATENEXPORTIERENDEN CGI GESELLSCHAFT) unverzüglich benachrichtigen, wenn sie:
(i) eine rechtlich bindende Anfrage einer öffentlichen Behörde gemäß den Gesetzen des Bestimmungslandes oder eines anderen DRITTLANDES zur Offenlegung von im Rahmen dieser BCR-C ÜBERMITTELTEN PERSONENBEZOGENEN DATEN erhält. Diese Benachrichtigung enthält Informationen über die angeforderten Daten, die anfragende Behörde, die Rechtsgrundlage der Anfrage sowie die ergriffene Reaktion;
(ii) Kenntnis über einen direkten Zugriff öffentlicher Stellen auf PERSONENBEZOGENE DATEN erhält, die im Rahmen dieser BCR-C übermittelt wurden, gemäß den Gesetzen des Bestimmungslandes. Diese Mitteilung enthält alle der DATENIMPORTIERENDEN CGI GESELLSCHAFT verfügbaren Informationen.
Sofern die DATENIMPORTIERENDE CGI GESELLSCHAFT durch Gesetz daran gehindert ist, die DATENEXPORTIERENDE CGI GESELLSCHAFT und/oder die BETROFFENE PERSON zu benachrichtigen, wird sie ihr Bestes tun, eine Aufhebung dieser Verpflichtung zu erwirken, um so viele Informationen wie möglich und so bald wie möglich übermitteln zu können. Diese Bemühungen werden dokumentiert und auf Anfrage der DATENEXPORTIERENDEN CGI GESELLSCHAFT nachgewiesen.
Die DATENIMPORTIERENDE CGI GESELLSCHAFT wird der DATENEXPORTIERENDEN CGI GESELLSCHAFT regelmäßig möglichst viele relevante Informationen über eingegangene Anfragen zur Verfügung stellen (insbesondere Anzahl der Anfragen, Art der angeforderten Daten, anfragende Behörden, ggf. eingelegte Rechtsmittel und deren Ausgang). Ist es der DATENIMPORTIERENDEN CGI GESELLSCHAFT vollständig oder teilweise untersagt, diese Informationen zu übermitteln, so wird sie die DATENEXPORTIERENDE CGI GESELLSCHAFT unverzüglich darüber informieren.
Die DATENIMPORTIERENDE CGI GESELLSCHAFT bewahrt die vorgenannten Informationen so lange auf, wie die PERSONENBEZOGENEN DATEN den Schutzbestimmungen der BCR-C unterliegen, und macht diese auf Anfrage den ZUSTÄNDIGEN DATENSCHUTZBEHÖRDEN zugänglich.
Die DATENIMPORTIERENDE CGI GESELLSCHAFT wird die Rechtmäßigkeit der Offenlegungsanfrage prüfen – insbesondere, ob die anfragende Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit handelt – und die Anfrage anfechten, wenn nach sorgfältiger Prüfung berechtigte Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit im Lichte des nationalen Rechts, des Völkerrechts oder der Prinzipien der internationalen Höflichkeit bestehen.
Unter denselben Bedingungen wird die DATENIMPORTIERENDE CGI GESELLSCHAFT auch etwaige Rechtsmittel einlegen.
Bei der Anfechtung einer Anfrage wird die DATENIMPORTIERENDE CGI GESELLSCHAFT einstweilige Maßnahmen beantragen, um die Wirkungen der Anfrage auszusetzen, bis die zuständige Justizbehörde in der Sache entschieden hat. Sie wird die angeforderten PERSONENBEZOGENEN DATEN nicht offenlegen, es sei denn, sie ist gemäß den geltenden Verfahrensvorschriften dazu verpflichtet.
Die DATENIMPORTIERENDE CGI GESELLSCHAFT dokumentiert ihre rechtliche Bewertung und etwaige Einwände gegen die Offenlegung und stellt diese, soweit rechtlich zulässig, der DATENEXPORTIERENDEN CGI GESELLSCHAFT und auf Anfrage den ZUSTÄNDIGEN DATENSCHUTZBEHÖRDEN zur Verfügung.
In jedem Fall wird die DATENIMPORTIERENDE CGI GESELLSCHAFT auf Offenlegungsanfragen nur das Minimum an Informationen übermitteln, das zur Beantwortung der Anfrage unbedingt erforderlich ist, und sich dabei auf eine angemessene Auslegung des Umfangs der Anfrage stützen.
DATENÜBERMITTLUNGEN an öffentliche Stellen durch eine CGI GESELLSCHAFT, die diesen BCR-C unterliegt, dürfen in keinem Fall massenhaft, unverhältnismäßig oder wahllos erfolgen und nicht über das hinausgehen, was in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist.
Nach Unionsrecht nicht zulässige ÜBERMITTLUNGEN oder Offenlegungen
Für CGI GESELLSCHAFTEN mit Sitz im EWR gilt, dass Urteile von Gerichten und Entscheidungen von Verwaltungsbehörden eines DRITTLANDES, die einen VERANTWORTLICHEN oder AUFTRAGSVERARBEITER zur ÜBERMITTLUNG oder Offenlegung PERSONENBEZOGENER DATEN verpflichten, nur dann anerkannt oder in irgendeiner Weise vollstreckbar sind, wenn sie auf einem internationalen Abkommen beruhen, beispielsweise einem Rechtshilfeabkommen, das zwischen dem ersuchenden DRITTLAND und der Union oder einem MITGLIEDSTAAT in Kraft ist, unbeschadet anderer Gründe für die ÜBERMITTLUNG gemäß Kapitel V der DSGVO.
- 14. Schulung
-
CGI entwickelt und stellt ein aktuelles jährliches Schulungsproramm für den Datenschutz bereit, damit alle CGI PARTNER die in den BCR-C enthaltenen Grundsätze und Verfahren kennen.
Das Schulungsprogramm bietet den CGI PARTNERN Folgendes:
- allgemeines Grundwissen über die geltenden Grundsätze bei der VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN;
- gute Kenntnis der bestehenden Verfahren und ihrer Anwendung;
- Überblick über die neuesten Änderungen im Datenschutzrecht und die damit verbundenen Auswirkungen auf die Geschäftstätigkeit von CGI auf allen Ebenen der Organisation;
- rollenspezifische, auf die verschiedenen Funktionen innerhalb der Organisation abgestimmte Schulungsmodule.
Mit diesem Schulungsprogramm soll sichergestellt werden, dass die CGI PARTNER, die dauerhaft oder regelmäßig Zugang zu PERSONENBEZOGENEN DATEN haben, auf angemessene Weise effektiv geschult werden. Dazu gehören insbesondere CGI PARTNER, die an der Erhebung PERSONENBEZOGENER DATEN oder an der Entwicklung von Tools zur VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN beteiligt sind.
Neben dem Einsatz geeigneter Datenschutzschulungen wird CGI auch weiterhin eine Datenschutzkultur innerhalb des Unternehmens fördern. Zu diesem Zweck wird CGI spezielle Kommunikationsmaßnahmen durchführen, darunter Sensibilisierungskampagnen, datenschutzrelevante Materialien, Webinare und Foren, um Anleitungen zu geben und Fragen zu allen Themen im Zusammenhang mit den BCR-C zu beantworten.
Datenschutzschulungen sind für alle CGI PARTNER obligatorisch.
- 15. Audits
-
CGI wird eine Überprüfung der Einhaltung aller Aspekte der BCR-C durch CGI in ihr internes Auditprogramm integrieren.
Im Rahmen des internen Auditprozesses wird Folgendes festgelegt:
- der erwartete Umfang des Audits;
- der Zeitplan für die Durchführung von Audits;
- das für das Audit verantwortliche Team.
Das interne Auditverfahren kann bei Bedarf überarbeitet werden. CGI wird jedoch regelmäßig interne Audits durch ein qualifiziertes Audit-Team durchführen. Die Unabhängigkeit der für die Audits verantwortlichen Personen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Audits wird gewährleistet. Die Datenschutzbeauftragten sollten nicht für die Überprüfung der Einhaltung der BCR-C verantwortlich sein, wenn dies zu einem Interessenkonflikt führen kann. Ein solches Programm wird von der internen Auditabteilung von CGI überwacht.
Die Ergebnisse des Audits werden dem Vorstand von CGI Inc., dem Vorstand von CGI France SAS, sowie der Datenschutzorganisation mitgeteilt. Daraufhin werden Maßnahmen festgelegt und priorisiert, sodass die Datenschutzorganisation einen Zeitplan für die Umsetzung von Korrektur- und Präventivmaßnahmen erstellen kann.
Die ZUSTÄNDIGEN DATENSCHUTZBEHÖRDEN können Zugang zu den Prüfungsergebnissen verlangen.
- 16. Datenschutzorganisation
-
Die Umsetzung der BCR-C setzt voraus, dass alle teilnehmenden CGI GESELLSCHAFTEN, die in Anhang A aufgeführt sind, sich in vollem Umfang an ihrer Anwendung beteiligen. Sie bleiben in jedem Fall für die Einhaltung dieser BCR-C selbst verantwortlich.
CGI wird eine interne Datenschutzorganisation einrichten, die für die Festlegung geeigneter Richtlinien, Verfahren und Standards für alle teilnehmenden CGI GESELLSCHAFTEN sowie für die Überwachung der Einhaltung dieser BCR-C verantwortlich ist.
Insbesondere wird CGI einen Chief Privacy Officer (CPO) und ein Netzwerk von Datenschutzbeauftragten und regionalen Privacy Business Partnern in Übereinstimmung mit dem ANWENDBAREN DATENSCHUTZRECHT benennen. Ein Shared-Services-Team für Records Management unterstützt die Organisation bei der Anwendung von Vorschriften zur Datenaufbewahrung und bei der Erfüllung von Verpflichtungen im Bereich Records Management.
Der CPO untersteht direkt dem Executive Vice-President, Legal and Economic Affairs, and Corporate Secretary, der wiederum direkt dem Chief Executive Officer unterstellt ist. Der CPO wird vom Executive Vice-President, Legal and Economic Affairs, and Corporate Secretary unterstützt und kann sich bei Fragen oder Problemen, die sich aus der Ausübung seiner Aufgaben ergeben, an diesen wenden. In Bezug auf die BCR-C hat der CPO hauptsächlich folgende Aufgaben:
- Festlegung der Strategie der Gruppe in Bezug auf die Umsetzung dieser Richtlinie und der Verfahren, die in der gesamten Organisation eingeführt werden sollen, um sicherzustellen, dass jede Strategische Business Unit (SBU) und jede Business Unit (BU) diese Richtlinie einhält;
- Festlegung des Schulungsprogramms;
- Festlegung der Audit-Strategie zur Überwachung der wirksamen Anwendung dieser BCR-C;
- Beratung der Strategischen Business Unit bei Bedarf.
Der CPO sollte keine Aufgaben übernehmen, die zu Interessenkonflikten führen könnten. Der CPO sollte weder für die Durchführung von Datenschutz-Folgenabschätzungen noch für die Durchführung der BCR-C-Audits zuständig sein, wenn solche Situationen zu Interessenkonflikten führen können.
Für jede der strategischen Geschäftseinheiten von CGI, in denen die in den wichtigsten geografischen Regionen tätigen CGI GESELLSCHAFTEN zusammengefasst sind, hat CGI einen Privacy Business Partner für die strategische Geschäftseinheit ernannt, der sich auf ein Netzwerk von Privacy Business Partnern stützen kann, die auf lokaler Ebene ernannt wurden. Lokale Datenschutzexperten stellen sicher, dass die BCR-C auf der Ebene der strategischen Geschäftseinheit ordnungsgemäß umgesetzt werden und dass alle auf dieser Ebene eingereichten Beschwerden, einschließlich der Beschwerden von BETROFFENEN PERSONEN, angemessen und insbesondere in Übereinstimmung mit dem in den BCR-C beschriebenen Verfahren behandelt werden. Sie überwachen auch die Datentransfermechanismen und stellen die Einhaltung der damit verbundenen Verpflichtungen sicher.
In jedem Fall kann der CPO direkt über die in Abschnitt 19 unten angegebenen Kontaktdaten kontaktiert werden. CGI veröffentlicht die Kontaktdaten des CPO auch im Intranet von CGI und auf der öffentlich zugänglichen Website von CGI.
- 17. Verarbeitungsverzeichnis
-
CGI führt ein Verzeichnis über die von ihr als VERANTWORTLICHER durchgeführten Verarbeitungsaktivitäten (das „Verarbeitungsverzeichnis”), das alle folgenden Informationen enthält:
- Name und Kontaktdaten des VERANTWORTLICHEN und, falls zutreffend, der gemeinsam VERANTWORTLICHEN, des Vertreters des VERANTWORTLICHEN, und des Datenschutzbeauftragten;
- die Zwecke der VERARBEITUNG;
- eine Beschreibung der Kategorien der BETROFFENEN PERSONEN und der Kategorien PERSONENBEZOGENER DATEN;
- die Kategorien von Empfängern, an die die PERSONENBEZOGENEN DATEN weitergegeben wurden oder werden, einschließlich Empfänger in DRITTLÄNDERN oder internationalen Organisationen;
- gegebenenfalls ÜBERMITTLUNGEN PERSONENBEZOGENER DATEN in ein DRITTLAND oder an eine internationale Organisation, einschließlich der Angabe dieses DRITTLANDES oder dieser internationalen Organisation und der Dokumentation geeigneter Schutzmaßnahmen;
- soweit möglich, die vorgesehenen Fristen für die Löschung der verschiedenen Kategorien PERSONENBEZOGENER DATEN;
- soweit möglich, eine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen.
CGI stellt sicher, dass jede neue VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN im Verarbeitungsverzeichnis mit relevanten Informationen über den Kontext jeder VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN erfasst wird. CGI stellt die Aufzeichnungen über die VERARBEITUNG den ZUSTÄNDIGEN AUFSICHTSBEHÖRDEN auf Anfrage zur Verfügung.
- 18. Aktualisierung dieser BCR-C
-
Die BCR-C können von Zeit zu Zeit nach Bedarf und nach einem bestimmten Verfahren geändert werden. CGI meldet Änderungen an den BCR-C unverzüglich allen in Anhang A aufgeführten CGI GESELLSCHAFTEN.
Wenn Änderungen erhebliche Auswirkungen auf die BCR oder das Schutzniveau haben, informiert CGI die Aufsichtsbehörden im Voraus über die federführende Aufsichtsbehörde der BCR-C und erläutert kurz die Gründe für die Aktualisierung.
Bei allen anderen Änderungen an den BCR-C wird CGI die Aufsichtsbehörden mindestens einmal jährlich über die federführende Aufsichtsbehörde für die BCR-C unterrichten und dabei kurz die Gründe für die Änderungen erläutern. Die Aufsichtsbehörden werden auch einmal jährlich benachrichtigt, wenn keine Änderungen vorgenommen wurden.
CGI führt eine aktuelle Liste der CGI GESELLSCHAFTEN, die an die BCR-C gebunden sind, und die Datenschutzorganisation verfolgt und protokolliert alle Aktualisierungen der BCR-C, stellt sicher, dass die Informationen den oben genannten Interessengruppen rechtzeitig mitgeteilt werden, und stellt den BETROFFENEN PERSONEN und ZUSTÄNDIGEN DATENSCHUTZBEHÖRDEN auf Anfrage die erforderlichen Informationen zur Verfügung.
- 19. Kommunikation
-
Fragen, Anfragen oder Hinweise zu diesen BCR-P können an folgende E-Mail-Adresse gerichtet werden: privacy@cgi.com oder per Post an das Büro des CGI Chief Privacy Officers unter der Adresse Immeuble Carré Michelet, 12 Cours Michelet, 92800 Puteaux, Frankreich, oder durch das Ausfüllen des folgenden Online Formulars.
Mitgeltende Dokumente
Anhang A - Liste der an die BCR-P gebundenen CGI GESELLSCHAFTEN Anhang B - Von den BCR-P erfasste Tätigkeiten
Referenzen
Richtlinien-Besitzer:
- Executive Vice-President, Rechts- und Wirtschaftsangelegenheiten, und Unternehmenssekretär
- Vizepräsident für Unternehmensdienstleistungen und Datenschutzbeauftragter
Freigebende Stelle:
Änderungshistorie
Änderungshistorie
| 1.0 |
|
Originales BCR-C Dokument |
| 1.1 |
16.10.2019 |
Aufteilung in Datenverantwortliche und Datenverarbeiter BCRs |
| 1.2 |
26.11.2019 |
Endgültige Änderungen nach Überprüfung durch Lead SA vor der Übersetzung |
| 1.3 |
18.02.2020 |
Klarstellung im Abschnitt 6.1 |
| 1.4 |
03.03.2020 |
Abschließende Überprüfung anhand der Referenz – geringfügige Änderungen vorgenommen |
| 1.5 |
13.05.2020 |
Anleitung von SA hinzugefügt. |
| 1.6 |
10.09.2020 |
Aktualisiert nach konsolidierten Kommentaren anderer SA. |
| 1.7 - 1.9 |
12.02.2021, 15.03.2021 |
Aktualisiert unter Berücksichtigung der Auswirkungen von Schrems II |
| 2.0 |
28.07.2021 |
Endgültige Fassung nach formeller Genehmigung durch die CNIL, mit geringfügiger Änderung in Abschnitt 13.5 zur Anpassung an die neuesten Leitlinien des EDPB. |
| 2.1 |
27.09.2021 |
Aktualisierung von Abschnitt 6.2 unter Verweis auf die neuen Standardvertragsklauseln für 2021. |
| 2.2 |
Nov. 2022 |
JJährliche Überprüfung, Aktualisierung von Anhang A – Liste der CGI-Unternehmen und Anhang F – CGI-Datenschutzorganisation, um Änderungen in der Organisation Rechnung zu tragen. |
| 3.0 |
Mrz. 2025 |
Jährliche Überprüfung – geringfügige Textänderungen; Änderungen zur Berücksichtigung von Aktualisierungen der internen Prozesse; Änderungen zur Anpassung an die neuen EDPB BCR-C-Empfehlungen 1/2022, die am 20. Juni 2023 verabschiedet wurden. Endgültige Fassung nach formaler Validierung durch die CNIL und ihre Partnerbehörden |