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Patrick Schmidt

Senior Consultant

Neue Entwicklungen bei der Finanzierung von Terrorismus – darauf gibt es jetzt eine Antwort: mit der 5. Geldwäscherichtlinie. Sie muss von den EU-Mitgliedstaaten bis zum 10. Januar 2020 umgesetzt werden. Inhaltlich baut sie auf der 4. Geldwäscherichtlinie auf und verschärft die Regelungen in einzelnen Punkten.

Insgesamt wird die Anonymität im Zahlungsverkehr stark eingeschränkt, der regulatorische Aufwand für Unternehmen und deren Geldwäschebeauftragte nimmt weiter zu. Außerdem werden sich viele weitere Branchen und Unternehmen mit der neuen Richtlinie auseinandersetzen müssen. Wobei die Prüfung auf eine mögliche Verpflichtung nach dem GWG und die Durchführung einer Risikoanalyse von den potenziell Verpflichteten durchgeführt werden muss. Bei Nichtbeachten der neuen Vorschriften drohen sogar erhebliche strafrechtliche Konsequenzen.

Die Änderungen im Überblick

  • Mehr Betroffene: Erfasst werden nun Immobilienmakler in ihrer Tätigkeit bei der Vermittlung von Immobilien (bei monatlicher Miete von 10.000 Euro oder mehr), aber auch Händler mit Luxuswaren oder Autohäuser.
  • Größerer Anwendungsbereich: Virtuelle Währungen wie Bitcoins unterliegen strengeren Sorgfaltspflichten.
  • Verschärfte Sorgfaltspflichten: Der neu eingeführte Artikel 18a sieht eine verstärkte Sorgfaltspflicht bei Drittländern mit hohem Risiko vor. Außerdem haben Mitgliedstaaten die Möglichkeit, die Gründung von Gesellschaften aus Drittländern mit hohem Risiko zu untersagen. Das Führen von anonymen Tresor- bzw. Schließfächern wird grundsätzlich verboten.
  • Weitere Register: Vorhandene Register werden ausgebaut, der Datenaustausch zwischen den Registern wird erleichtert. Die Befugnisse der zentralen Meldestellen sollen erweitert werden. Die Öffentlichkeit erhält nun EU-weit (eingeschränkt) Zugang zum Transparenzregister. Der Zugang erfolgt gestaffelt nach der Funktion der „Besucher“: So können bestimmte Behörden den vollen Zugang zum Datenbestand erhalten. Unternehmen, die dem GWG unterliegen, ist der Zugang dagegen nur fallbezogen und im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten gestattet. Darüber hinaus kann die Einsicht in spezifische Eintragungen jedermann gewährt werden, sofern dieser im Einzelfall ein berechtigtes Interesse darlegt.
  • Änderung bei E-Geld: Die Transparenz bei E-Geld soll gestärkt werden. Die Bedingungen, unter denen E-Geldprodukte anonym ausgegeben werden, sind verschärft worden. Eine anonyme Ausgabe ist jetzt europaweit ab 150 Euro (vorher 250 Euro) nicht mehr möglich.
  • Mehr Schutz für Whistle-Blower: Whistle-Blower werden besser vor Anfeindungen oder Bedrohungen geschützt. (Artikel 61 Abs. 3).
  • Erleichterte Kontrolle: Financial Intelligence Units (FIU) sollen Daten abrufen können, zentrale nationale Register für Bank- und Zahlungskonten von Kunden sollen eingeführt werden. Es soll somit die schnelle Identifizierung aller nationalen Bankkonten einer Person durch FIUs sichergestellt werden. Um einen effizienten Informationsaustausch zu gewährleisten, sollen FIUs mit nationalen Bankenaufsichtsbehörden zusammenarbeiten.

Herausforderungen im KYC-Prozess

Die Einflüsse der neuen Geldwäscherichtlinie greifen stark in den KYC-Prozess ein. Gemäß unserer Projekterfahrung ist der KYC-Prozess eine wesentliche Herausforderung für alle Unternehmen wie z.B. Banken, die in der Vertragsanbahnung mit Kundendaten operieren. Viele grenzüberschreitend tätige Unternehmen fragen sich auch, inwiefern Prozesse einheitlich und zentral aus einem Mitgliedstaat der EU heraus für das gesamte Unternehmen erbracht werden können. Dagegen sprechen aber verschiedene nationale Regelungen/Auslegungen (zum Beispiel der Geldwäschegesetze). So sind vor allem unterschiedliche Anforderungen an Verifizierung und Wiederverwertbarkeit der Daten dafür verantwortlich, dass KYC-Prozesse innerhalb der EU nicht grenzüberschreitend anwendbar sind.

Aufwand ist deutlich erhöht

Deshalb sind Kunden bzw. Verbraucher grundsätzlich dazu gezwungen, bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung mit einem GWG-verpflichteten Unternehmen den KYC-Prozess immer neu durchzuführen. Das erhöht deutlich den Aufwand auf Seiten des Verpflichteten und die Gefahr eines Abbruchs der Vertragsanbahnung durch den Verbraucher. Hinzu kommt, dass die betroffenen Unternehmen den Kunden initial einer Risikobewertung unterziehen und diese regelmäßig wiederholen müssen. Sowohl die Bank als auch der Kunde sind verpflichtet, regelmäßig die Angaben zu überprüfen und aktuelle Belegdokumente zur Verfügung zu stellen (Gesellschafterlisten, Verträge, Satzungen, Registerauszüge etc.). Ein hoher Beschaffungsaufwand ist die Folge für Banken. Zur Optimierung dieses Vorgehens bietet sich die Nutzung einer KYC-Registry-Lösung an.

Oft akuter Handlungsbedarf

Hierbei bietet SWIFT bereits den Vorteil, dass vor einer offiziellen Veröffentlichung auf der KYC-Plattform eine Plausibilisierung der eingereichten Unterlagen durchgeführt wird. So prüfen speziell geschulte Mitarbeiter die getätigten Angaben gegen verfügbare öffentliche Quellen (Geschäftsberichte, Registerauszüge, etc.) und holen sich im Bedarfsfall ergänzende Bestätigungen bei dem einreichenden Kunden ein. Ferner erfolgt die Veröffentlichung bei SWIFT durch strenge Einhaltung des Vier-Augen-Prinzips (Erfasser und Freigeber), das ebenfalls auf der Kundenseite zu finden ist. Basierend auf dem implementierten Workflow wird somit ein Acht-Augen-Prinzip sichergestellt, was im Hinblick auf einen hohen Sicherheitsstandard Grundbedingung ist. Jedoch ist genau im Hinblick auf die Einhaltung des Vier-Augen-Prinzips auf der Kundenseite die aktuell größte Herausforderung zu suchen. Denn oft lässt sich in der Praxis feststellen, dass einzelne Personen im Unternehmen nicht über alle notwendigen unternehmensrelevanten KYC-Informationen verfügen, sondern auf Zulieferungen aus diversen Abteilungen angewiesen sind. Hier besteht aus unserer Einschätzung heraus akuter Handlungsbedarf, um eine reibungslose Bereitstellung von aktuellen Informationen sicherzustellen.

Mit der Hilfe von CGI …

… erhalten Sie einen detaillierten und ausführlichen Überblick über die aktuelle Situation Ihres gesamten Unternehmens aus KYC-Sicht. Wir empfehlen eine Impact- bzw. GAP-Analyse für Ihr Unternehmen und Ihre Prozesse, um Chancen, Risiken und Handlungsoptionen feststellen und evaluieren zu können. Unsere Experten, mit Change-Methodiken vertraut, unterstützen Sie dabei, die Möglichkeiten und Herausforderungen in der Umsetzung von KYC-Prozessen zu erkennen, zu nutzen, zu bewältigen und zu realisieren. Dabei stehen um einen die Einhaltung der regulatorischen Anforderungen im Vordergrund, zum anderen wird mit Hilfe unserer Experten auch die Kundenreise in einem KYC-Prozess nachempfunden. Aufgrund der Internationalität und langjährigen Erfahrung von CGI als weltweiter IT-Beratungsdienstleister mit über 70.000 Mitarbeitern in mehr als 40 Ländern der Welt sind wir in der Lage, Konzepte End-to-End bei gleichzeitig vollständiger Transparenz unserer Aktivitäten umzusetzen.

 

Über diesen Autor

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Patrick Schmidt

Senior Consultant

Patrick Schmidt ist Senior Consultant im Bereich Financial Services mit den Schwerpunkt auf Regulatorik und Compliance. Mit seiner langjährigen Expertise und Erfahrung im Produkt-, Projekt- und Vertriebsmanagement im Finanzdienstleistungssektor verbindet er Theorie und Praxis in den allen Compliance-Relevanten Themenbereichen. Erst kürzlich konnte er seine ...